Bundesgerichtsentscheid 4A_523/2018 zur Kündigung eines Auftragsverhältnisses (Art. 404 OR / Art. 156 OR)
Das Bundesgericht beurteilte in dem Entscheid die Folgen der Kündigung eines Auftragsverhältnisses und bestätigte einen Entscheid des Handelsgerichts Bern, nach dem der Honoraranspruch eines Beauftragten auch dann geschuldet sein kann, wenn sich der honararbegründende Erfolg erst nach der Kündigung einstellt und die Fortführung des Vertragsverhältnisses als Bedingung für den Honoraranspruch durch die Kündigung des Auftraggebers in treuwidriger Weise verhindert wurde (Art. 156 OR). In Konkretisierung seiner früheren Rechtsprechung stellte das Bundesgericht fest, dass es sich bei einem solchen Anspruch um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch handelt und nicht um einen Unterfall des Schadenersatzes wegen Kündigung zur Unzeit (Art. 404 Abs. 2 OR):
"Denn ist ein Honoraranspruch des Beauftragten an einen vertraglich bestimmten Erfolg seiner Bemühungen gebunden, so verhält sich der Auftraggeber treuwidrig, wenn er von diesem Erfolg profitiert, aber durch sein Verhalten den Eintritt der vertraglichen Voraussetzungen des Honoraranspruchs verhindert. In diesem Fall ist der Beauftragte nach dem Prinzip, das Art. 156 OR zugrunde liegt, so zu stellen, wie wenn auch die vertraglichen Bedingungen für den Honoraranspruch eingetreten wären. Namentlich wenn der Auftraggeber den Vertrag in einem Zeitpunkt kündigt, in dem sämtliche Vorbereitungen für den erfolgreichen Abschluss einer Transaktion geleistet sind, die den Beauftragten zu einem Honorar berechtigt, und nur noch der Abschluss der Transaktion selbst aussteht, ist darin regelmässig ein treuwidriges Verhalten des Auftraggebers zu sehen mit dem Zweck, den Honoraranspruch zu vereiteln. Wird die honorarbegründende Transaktion in diesem Fall nach Vertragsbeendigung abgeschlossen, ist der Beauftragte so zu stellen, wie wenn dies noch während der Vertragsdauer geschehen wäre (vgl. BGE 144 III 43 E. 3.4.4 S. 51 f. mit Hinweisen). Dem Beauftragten steht in diesem Fall ein vertraglicher Anspruch auf das vereinbarte Honorar zu. Ob die Kündigung des Auftrags in diesem Fall stets auch als Kündigung zur Unzeit anzusehen ist, sei dahingestellt. Denn nach Art. 404 Abs. 2 OR hat die Kündigung zur Unzeit Schadenersatzansprüche zur Folge. Auch wenn diese Ansprüche unter Umständen entgangenen Gewinn umfassen können (BGE 144 III 43 E. 3.4.4; 110 II 380 E. 4a f. S. 386; 109 II 462 E. 4d S. 469 f.; Urteil 4A_141/2011 vom 6. Juli 2011 E. 2.4 mit Hinweisen), begründet die Kündigung zur Unzeit allein keine vertraglichen Erfüllungsansprüche. Diese Bestimmung regelt daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin den vorliegenden Fall nicht. Dass die Beschwerdegegnerin keinen Schaden aus unzeitiger Kündigung gemäss Art. 404 Abs. 2 OR nachgewiesen hat, schadet ihr daher nicht."
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